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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Urheberrechtlich freie Werke im Sinne des UrhG gibt es nicht. Wenn ein Werk im dessen Sinne geschaffen ist, dann hat dieses einen Urheber. Eine Mozart Symphonie wird immer eine Mozart Symphonie bleiben. Selbst wenn nach dem zur Zeit geltenden Recht, 70 Jahre nach Tod des Urhebers dessen Rechte erlöschen, gibt es unter Umständen ein bestehendes Verlagsrecht oder einen vererbten Rechtsanspruch.

Hier gibt es etwas mehr Infos über Creative Commons und die Idee dahinter. Quelle: Wikipedia